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2000. Schlichtung beim Sozialministeriumservice

Seit 2006 ist ein Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und im täglichen Leben durch das das Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetz (BGstG) geregelt.

Die Schlichtungswerberin des 2000. Schlichtungsverfahrens (Mag.a Nathalie Podda - mitte) gemeinsam mit der Vertrauensperson der Behindertenanwaltschaft Mag. Aaron Banovics (links) und dem Schlichtungspartner
Bildbeschreibung: Die Schlichtungswerberin des 2000. Schlichtungsverfahrens (Mag.a Nathalie Podda - mitte) gemeinsam mit der Vertrauensperson der Behindertenanwaltschaft Mag. Aaron Banovics (links) und dem Schlichtungspartner

Fühlt sich eine Person auf Grund ihrer Behinderung diskriminiert, kann sie einen Antrag für ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice einbringen.

„Die Möglichkeit, beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsgespräch zu beantragen, stellt für Betroffene ein gutes niederschwelliges Instrument gegen Diskriminierungen sowohl in der Arbeitswelt als auch im täglichen Leben dar. Durch die Möglichkeit der Schlichtungsverfahren kommt es auch in der Bevölkerung und in der öffentlichen Verwaltung zu einer Sensibilisierung der Behindertengleichstellung“, so Dr. Günther Schuster, Leiter des Sozialministeriumservice.

Am 23.06.2016 wurde in der Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice das 2000. Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Schlichtungswerberin Mag.a Natalie Podda freut sich, gemeinsam mit dem Schlichtungspartner eine gute Lösung gefunden zu haben. Begleitet wurde sie dabei von Mag. Aaron Banovics, dem stellvertretenden Büroleiter der Behindertenanwaltschaft, der sie als Vertrauensperson unterstützte. Das 2000. Schlichtungsverfahren endete mit einer erfolgreichen Einigung zwischen Schlichtungswerberin und Schlichtungspartner.

Die Behindertenanwaltschaft macht immer wieder die Erfahrung, dass im Rahmen von Schlichtungen gute Lösungen gefunden werden können, die vorher für die Beteiligten nicht vorstellbar waren. Durch´s Reden kommen halt die Leut´ zusammen", so Behindertenanwalt Erwin Buchinger.

Rund die Hälfte der bisherigen Schlichtungsfälle waren erfolgreich – „ein sehr erfreuliches Ergebnis wenn in etwa die Hälfte der Fälle mit einem für beide Seiten zufriedenstellendem Ergebnis endet“ so Dr. Schuster.

Dort, wo es bei Verfahren keine Einigung gibt, handelt es sich oftmals um sehr komplexe Fälle die keiner unmittelbaren sondern nur längerfristigen Lösung zugeführt werden können.

Erfolgt keine gütliche Einigung im Schlichtungsgespräch, kann ein Schadenersatz gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Nichteinigung stellt das Sozialministeriumservice eine Bestätigung über die nicht gütliche Einigung aus und damit steht dem/der Schlichtungswerber/in der Gerichtsweg offen.