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9. Sonstiges

Es gibt viele Arten von verbotenen Diskriminierungen, die sich nicht klar zuordnen lassen.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden,
beraten wir Sie gerne.

Kontakt zur Behindertenanwaltschaft


Beispliele von Schlichtungsverfahren

7. Sonstiges

7.1 Beschimpfungen im Kleingartenverein

Ein Klient aus der Steiermark, der nach einem Unfall seine linken Extremitäten verloren hatte, wandte sich im Berichtszeitraum an die Behindertenanwaltschaft. Er gab an, in einer Kleingarten-siedlung Nachbarschaftsstreitigkeiten mit dem Obmann des dortigen Kleingartenvereins zu haben. Diese seien bei einer Jahresversammlung eskaliert. Der Obmann habe ihm vor den Mitgliedern ungerechtfertigter Weise ein Bußgeld mit den Worten: „Hüte dich vor den Gezeichneten.“ auferlegt. Diese Aussage empfand der Klient als diskriminierende Beschimpfung und Belästigung.

Der Klient wurde seitens der Behindertenanwaltschaft über mögliche zivilrechtliche Schritte und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz informiert. Nach Ansicht der Behindertenanwaltschaft handelte es sich jedoch nicht um einen Anwendungsfall des Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetzes.

In Folge erstattete der Betroffene Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz.

Um die Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktlösung zu nutzen, beantragte er gleichzeitig auch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14ff Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz beim Sozialministeriumservice.

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, bei dem die Behindertenanwaltschaft den Betroffenen als Vertrauensperson begleitete, konnte eine Einigung erzielt werden.

Die Schlichtungspartner verglichen sich dahingehend, dass sich der Obmann des Kleingartenvereins für seine Worte öffentlich entschuldigte und den Klienten zukünftig zu gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins einladen werde. Der Schlichtungswerber hingegen sagte zu, die Anzeige nach § 2 Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz zurückzuziehen. Darüber hinaus vereinbarten die Schlichtungsparteien, sich um eine gute nachbarschaftliche Beziehung zu bemühen.

7.2 Blutspende bei Gehörlosigkeit

Der Schlichtungswerber wollte in Begleitung seiner Mutter bei einem Spenderbus Blut spenden. Die anwesende Ärztin lehnte eine Spende ab. Der Schlichtungswerber und seine Mutter empfanden die Art und Weise der Ablehnung als nicht gerechtfertigt und sehr demütigend.

Im Schlichtungsgespräch wurde im Namen der Ärztin eine Entschuldigung für die Art und Weise der Ablehnung ausgesprochen. Trotz mehrmaligem Spenden hat der Arzt sich vom Gesundheitszustand des Spenders beim konkreten Spenden zu überzeugen und sich zu vergewissern, ob es der freie Wille des Spenders ist zu spenden. Die Situation im Spenderbus ist meist sehr hektisch. Im Anlassfall wurde von der Ärztin entschieden, dass kein Kontakt mit dem Spender herzustellen war. Es wurde vereinbart zukünftig in der Spendenzentrale Blut zu spenden, da hier, anders als im Bus, der Rahmen zum Ausfüllen der Formulare ruhiger ist und auch die Möglichkeit einer diskreten Sphäre für ein Gespräch  gegeben ist. Es kann sich somit der Schlichtungswerber beim Ausfüllen der Formulare Zeit lassen und der Arzt hat ebenfalls Zeit sich mit dem Spender in einem ruhigen Raum zu befassen.

7.3 Zustellung eines Pakets

Ein Mitarbeiter eines Paketdienstes sollte einer seh- und hörbehinderten Frau eine Sendung zustellen. Als die Adressatin die Haustür öffnete, kam es offensichtlich bedingt durch die Anwesenheit ihres Hundes zu Irritationen. In weiterer Folge verweigerte der Bedienstete die Herausgabe des Pakets und entfernte sich. Die Betroffene eilte dem Zusteller hinterher. Als sie ihn beim Hauseingang einholte, teilte sie ihm ihren Namen mit und klärte ihn über ihre Behinderung auf. Trotz mehrmaligen Ersuchens händigte der Zusteller ihr das Paket nicht aus, sondern hinterließ einen Abholschein im Postkasten. Darüber hinaus äußerte er sich in diskriminierender Weise gegenüber der behinderten Frau.

Die Betroffene wandte sich daher mittels Beschwerdeschreibens an das mit der Paketzustellung beauftragte Unternehmen, welches in einem Antwortschreiben sein Bedauern über diesen Vorfall zum Ausdruck brachte.

Bei dem in Folge beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Schlichtungsverfahren nach §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz konnte der Behindertenanwalt erreichen, dass der Schlichtungspartner der Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Euro 720,- an die Klientin zustimmte.

7.4 Verbot von Blindenführhunden in einer Parkanlage

Die Schlichtungswerberin gab an mit drei Freundinnen und zwei Kleinkindern zu einem Spaziergang und einem Café-Besuch im Park des Schlichtungspartners verabredet gewesen zu sein. Beim Betreten des Parks teilte ihr ein Mitarbeiter des Parks mit, dass Hunde auf Grund der bestehenden Parkordnung keinen Zutritt zum Park hätten. Trotz Erklärung, dass es sich hierbei um einen ausgebildeten Blindenführhund handelt, wurde ihr der Zutritt zum Park verwehrt.

Die Schlichtungswerberin fühlte sich durch diese Vorgehensweise aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt und brachte beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ein.
 
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entschuldigte sich der Schlichtungspartner bei der Schlichtungswerberin und erklärte sich bereit auf seiner Homepage die Erlaubnis der Mitnahme von Assistenzhunden anzubringen sowie die Parkordnung zugänglich und lesbar ins Internet zu stellen. Darüber hinaus wurde zwischen den Schlichtungsparteien die Vereinbarung getroffen, sämtliche MitarbeiterInnen, insbesondere jene Personen, die direkten Kontakt mit BesucherInnen haben, schriftlich auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen.

7.5 Beschimpfungen in der Hundezone

Eine gehörlose Frau wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an die Behindertenanwaltschaft. Die Klientin gab an, dass sie mit ihrem Signalhund täglich eine Hundezone in der Nähe ihrer Wohnung besuche. Diese Hundezone werde häufig für mehrere Stunden von einer Frau und ihrem äußerst aggressiven Hund blockiert. Vor einigen Tagen habe der Hund dieser Frau ihren Signalhund angefallen und ihm eine Bissverletzung zugefügt. Als die Klientin die Hundebesitzerin wegen der Bissverletzung zur Rede stellen wollte, sei die Klientin von der Frau beschimpft worden.Sie habe die Klientin aufgefordert, zu verschwinden und gemeint, es sei ihr vollkommen egal, dass diese gehörlos sei. Unter anderem habe sie die Klientin als „Derrische“ bezeichnet.

Die Klientin fühlte sich durch die Beschimpfungen der Hundebesitzerin aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert und beabsichtigte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes einzubringen. Sie ersuchte die Behindertenanwaltschaft, sie als Vertrauensperson im Schlichtungsverfahren zu begleiten.

Die Behindertenanwaltschaft teilte der Klientin mit, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der potentiellen „Diskriminiererin“ sei. Da zwischen ihr und der Hundebesitzerin keinerlei Rechtsbeziehung bestehe, sei das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz nicht anwendbar. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige gemäß Artikel III Absatz 1 Ziffer 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu erstatten. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine andere Person aufgrund einer Behinderung diskriminiert oder sie daran hindert, Orte zu betreten, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Die Klientin brachte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechende Anzeige ein. Das Verfahren ist noch anhängig.