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2. Ämter und Behörden

Manchmal muss man bei Behörden etwas erledigen.
Dabei darf man wegen einer Behinderung nicht schlechter behandelt werden.
Wenn Behörden im Auftrag des Bundes arbeiten und Sie sich dabei diskriminiert fühlen,
kann Sie die Behindertenanwaltschaft unterstützen.

Kontakt zur Behindertenanwaltschaft

Wenn Behörden im Auftrag eines Bundeslandes arbeiten, und Sie sich dabei diskriminiert fühlen,
können Sie die Antidiskriminierungsstellen der Bundesländer unterstützen.

Kontakt zu den Antidiskriminierungsstellen der Bundesländer


Beispiele von Schlichtungsverfahren

Ämter und Behörden

2.1 Benützung eines Güterweges

Ein auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesener Mann wandte sich im September 2009, da ihm der Zugang zu einem Güterweg trotz Freigabe für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr nicht möglich war, an den Behindertenanwalt. Ein geschlossener Schranken, der mit seinem Behelf nicht umfahren werden konnte, stellte die Barriere dar. Die Bemühungen des Betroffenen, eine einvernehmliche Lösung mit der Eigentümerin des Waldgrundstücks herbeizuführen, blieben nicht nur erfolglos, sondern führten auch zu einer Beleidigung seiner Person durch einen Mitarbeiter des Unternehmens.

Infolge der Beratung durch den Behindertenanwalt brachte der Betroffene einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetz beim Sozialministeriumservice ein. Im Rahmen des im November 2009 mit einem Vertreter der zuständigen Dienststelle stattgefundenen Schlichtungstermins konnte eine – für beide Beteiligten – zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Der Klient erhielt gegen Hinterlegung einer Kaution einen Schlüssel für die Schrankenanlage. Dadurch war gewährleistet, dass er – wie andere Personen auch – jederzeit über einen uneingeschränkten Zugang zum Güterweg verfügte.

2.2 Zutritt zu öffentlichen Gebäuden für Blindenführhunde

Eine Bedienstete einer Dienststelle verweigerte im April 2007 im Zuge eines Parteiengespräches dem Blindenführhund eines blinden Beschuldigten den Zutritt zum Dienstzimmer. Sie gestattete den Zugang erst nach beharrlicher Diskussion und nur „ausnahmsweise“. Die zuständige Dienststelle teilte dem Betroffenen in weiterer Folge mit, dass es im Ermessen der zuständigen Bediensteten liege, ob diese/r die Mitnahme eines Tieres in das Dienstzimmer dulde oder nicht. Das im August 2007 beim Sozialministeriumservice durchgeführte Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz scheiterte. Der Betroffene brachte daraufhin zur Geltendmachung seiner Ansprüche eine Amtshaftungsklage bei der zuständigen Dienststelle ein. Da ein Blindenführhund eine blinde Person als Hilfsmittel im Bereich der Mobilität unterstützt, deren Wahrnehmungsprobleme ausgleicht und eine gefahrlose Bewegung in vertrauter und fremder Umgebung ermöglicht (vgl. § 39a Bundesbehindertengesetz), benachteiligt ein Zutrittsverbot für diese Hunde blinde Menschen ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen Personen.

Der Behindertenanwalt ersuchte daher im Oktober 2007 das zuständige Bundesministerium aktiv zu werden und zu ermöglichen, dass Blindenführhunden in Zukunft der Zutritt zu sämtlichen öffentlichen Gebäuden sowie deren Räumlichkeiten vorbehaltlos und selbstverständlich gestattet werde. Die Möglichkeit einer blinden Person zur selbstbestimmten Lebensführung sollte nicht vom Ermessen der einzelnen Bediensteten der Dienstbehörde abhängig sein. Das zuständige Bundesministerium stellte daraufhin mittels Erlass vom November 2007 klar, dass blinden und stark sehbehinderten Personen das Mitführen von Begleithunden (Blindenführhunde) in die Räumlichkeiten der Dienststellen jedenfalls zu gewähren sei.

2.3 Bauliche Barrieren bei öffentlichen Gebäuden

Die Schlichtungswerberin wollte den mit Rollstuhlplattformlift ausgestatteten Ein-gangsbereich benutzen und stellte fest, dass dies nicht ohne Begleitperson möglich war.

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens:
Eine Mitarbeiterin der Dienststelle gab bekannt, dass bis 31. Dezember 2011 der beanstandete Zugang nochmals begutachtet werde und folgende Maßnahmen umgesetzt würden:
1. Zugang mittels EuroKey
2. Türantrieb, Zugkraft kleiner 2,5 kg
3. Beseitigung des Niveauunterschieds bei der Tür

Damit zeigte sich die Schlichtungswerberin zufrieden und wurde damit eine gütliche Einigung in der Sache hergestellt.

2.4 Elektronische Formulare für blinde Personen

Eine blinde Frau, die eine staatliche Leistung bezog, erhielt jährlich einen Fragebogen in Papierform. Mit diesem wurde das selbständige Einkommen ermittelt und die gewährte Unterstützungsleistung entsprechend angepasst. Trotz wiederholten Ersuchens wurde das Formblatt nicht in elektronischer Form übersandt.

Der Behindertenanwalt beriet die Betroffene über die Möglichkeit, beim Sozialministeriumserice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zu begehren. Der daraufhin eingebrachte Antrag konnte nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen werden, da die zuständige Behörde aufgrund des eingeleiteten Schlichtungsverfahrens schließlich dem berechtigten Anliegen entsprach.

2.5 Barrierefreier Zugang zur Wahl

Dem Behindertenanwalt wurde zur Kenntnis gebracht, dass die ÖH-Wahlen an einer Universität ohne Wahlschablonen, welche für blinde und sehbehinderte Studierende einen barrierefreien Zugang zum Wahlvorschlag sichergestellt hätten, durchgeführt wurden. Laut den Angaben einiger Betroffener hätten diese über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor den Wahlen versucht, auf die bestehende Problematik aufmerksam zu machen und eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Aufgrund ihres Scheiterns wandten sie sich mit dem Ersuchen um Unterstützung an den Behindertenanwalt.

Dieser vertrat die Rechtansicht, dass das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz bei der Durchführung der ÖH-Wahlen zweifelsohne zu berücksichtigen gewesen wäre. Demnach hätte niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfen. Die Verwendung von Wahlschablonen wäre jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Hilfestellung durch eine Begleitperson, die bei der Wahl vorgesehen war, hätte somit keine gerechtfertigte Alternative dargestellt. Es hätte sich daher um eine Diskriminierung, gehandelt welche in weiterer Folge bei Geltendmachung Schadenersatzansprüche der beeinträchtigten Studierenden begründen könne.

Zudem waren gemäß § 34 Abs. 3 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz für die Form der Stimmabgabe die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden. Diese beinhaltet in § 66 Abs. 1, dass die Wahlbehörde den blinden oder schwer sehbehinderten WählerInnen Stimmzettel-Schablonen als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen hat.


Ein betroffener Student brachte beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ein. In dessen Rahmen wurde mit dem Vorsitzenden der ÖH-Hauptwahlkommission im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vereinbart, im Herbst 2009 eine Arbeitsgruppe zum Thema „Barrierefreie ÖH-Wahlen“ einzurichten.

Der Behindertenanwalt wandte sich indessen mit seiner Rechtsansicht an den Schlichtungspartner. In seinem Antwortschreiben vom Juli 2009 versicherte dieser, „dass alle Beteiligten, nämlich die 22 Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften aber auch die Universitäten, an denen die ÖH-Wahlen stattfinden, als auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, bestrebt sind, Studierenden mit Behinderungen den barrierefreien Zugang zu den ÖH-Wahlen zu ermöglichen“. Der Wunsch nach Wahlschablonen sei jedoch erst kurz vor dem Wahltermin laut geworden. Aufgrund der zeitlichen Knappheit sei eine Änderung der geltenden Regelung in § 37 Abs. 4 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 nicht mehr möglich gewesen. Diese Regelung sehe derzeit vor, dass blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte WählerInnen die notwendige Hilfestellung bei der Wahlhandlung durch eine Begleitperson erhalten. Es sei beabsichtigt, die Erfahrungen der ÖH-Wahlen im Herbst 2009 aufzuarbeiten, wobei der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen ein vordringlicher Schwerpunkt sein werde. Dessen Umsetzung sowohl in rechtlicher als auch in faktischer Hinsicht sei die Zielvorgabe.

Im Beisein des Behindertenanwalts fand im Dezember 2009 – wie im Schlichtungsverfahren vereinbart – eine Besprechung zur konkreten Umsetzung dieses Vorhabens statt. Dabei wurde zur Zufriedenheit der Betroffenen vereinbart, zukünftig rechteckige Wahlschablonen zu verwenden, sowie spezielle Terminals einzurichten und die Studierenden entsprechend zu informieren.

2.6 Fahrtkosten bei beruflichen Rehabilitation

Ein Mann mit Körperbehinderung wurde anlässlich eines Verfahrens vor einer Behörde von der Amtsärztin mit herabsetzenden Äußerungen betreffend seiner Person konfrontiert, welche als Belästigung zu qualifizieren waren. Er leitete ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gegen die Amtsärztin sowie gegen die Behörde ein.

Die Amtsärztin kam nicht zur Schlichtung, ließ aber eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme vorlegen, in welcher sie dementierte, die inkriminierten Äußerungen getätigt zu haben. Die Behörde ließ sich auf die Schlichtung ein und legte dar, dass derartige Äußerungen grundsätzlich nicht geduldet würden, verwies aber auf die Stellungnahme der Amtsärztin. Da diese auch trotz Intervention über das zuständige Bundesministerium nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen wollte, kam es zu keinem Abschluss.

Die Behindertenanwaltschaft kritisierte in einem Schreiben an das zuständige Bundesministerium die fehlende Mitwirkung der Amtsärztin in einem bundesgesetzlich vorgesehenen Verfahren.

2.7 Erniedrigendes Verhalten der Amtsärztin

Ein Mann mit Körperbehinderung wurde anlässlich eines Verfahrens vor einer Behörde von der Amtsärztin mit herabsetzenden Äußerungen betreffend seiner Person konfrontiert, welche als Belästigung zu qualifizieren waren. Er leitete ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gegen die Amtsärztin sowie gegen die Behörde ein.

Die Amtsärztin kam nicht zur Schlichtung, ließ aber eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme vorlegen, in welcher sie dementierte, die inkriminierten Äußerungen getätigt zu haben. Die Behörde ließ sich auf die Schlichtung ein und legte dar, dass derartige Äußerungen grundsätzlich nicht geduldet würden, verwies aber auf die Stellungnahme der Amtsärztin. Da diese auch trotz Intervention über das zuständige Bundesministerium nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen wollte, kam es zu keinem Abschluss.

Die Behindertenanwaltschaft kritisierte in einem Schreiben an das zuständige Bundesministerium die fehlende Mitwirkung der Amtsärztin in einem bundesgesetzlich vorgesehenen Verfahren.

2.8 Mangelnde Untersuchung durch die Amtsärztin

Ein körperlich beeinträchtigter Mann wandte sich im Berichtszeitraum mit folgendem Anliegen an die Behindertenanwaltschaft: Der Klient gab an, von der Polizei zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden zu sein. Im Zuge der Untersuchung habe ihn die Ärztin aufgefordert, aufzustehen und seine Behinderung zu zeigen. Da der Klient eine chronische Funktions-beeinträchtigung der Nieren habe, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Weiters habe sich die Ärztin geweigert, die von ihm vorgelegten Befunde zur Kenntnis zu nehmen und seiner Ansicht nach falsche Diagnosen gestellt. Er fühlte sich durch die Vorgehensweise der Ärztin aufgrund seiner Behinderung diskriminiert und brachte beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetz ein.

Im Schlichtungsgespräch, an dem die Behindertenanwaltschaft als Vertrauensperson teilnahm, begründete der Schlichtungspartner das Verhalten der Ärztin damit, dass der Betroffene einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung vorgelegt habe. Dies veranlasste die Ärztin, den Schlichtungswerber zu ersuchen, seine Behinderung auch optisch nachzuweisen, da eine dauernd starke Gehbehinderung Voraussetzung für eine die Bewilligung des Ausweises sei. Die Aufforderung der Ärztin habe sich daher nicht, wie vom Schlichtungswerber behauptet, auf die Beeinträchtigung der Nierenfunktion bezogen.

Das Schlichtungsverfahren scheiterte, da weder die vom Schlichtungswerber angestrebte finanzielle Entschädigung für die erlittene persönliche Kränkung noch ein Entschuldigungsschreiben der die Untersuchung durchführenden Ärztin erwirkt werden konnte.

2.9 Adoption eines Kindes durch blinde Personen

in erblindetes Paar aus Oberösterreichbewarb sich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um die Ausstellung einer Adoptionseignungsbestätigung bzw. Pflegestellenbewilligung, die das Paar benötigt, um ein Kind adoptieren zu können. Diese wurde verweigert und begründet, das Paar wäre aufgrund diverser psychologischer Gründe als Adoptiveltern nicht geeignet.

 Erst nach einem fünf Monate anhaltenden Rechtsstreit mit Unterstützung des Behindertenanwalts und durch medialen Druck lieferte die Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft im Mai 2011 nähere Gründe: Dass z.B. die blinden Eltern einen Sonnenbrand oder Zeckenbiss beim Kind nicht rechtzeitig erkennen könnten oder die Erstversorgung nach einem Sturz vom Klettergerüst nicht vornehmen könnten oder wenn sich das Kind im Straßenverkehr von der Hand losreiße, ihm nicht nachlaufen könnten.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verweigerte die Teilnahme am gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes. Das Paar sah sich somit genötigt, Klage gegen das Land Oberösterreich beim Bezirksgericht einzubringen.In einem gerichtlich aufgetragenen unabhängigen Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass keine Gründe gegen eine Adoption vorlägen. Die Ablehnungsgründe des Landes Oberösterreich wurden als fachlich nicht nachvollziehbar bezeichnet.

Nach mehreren Gerichtsverhandlungen stellte das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. Juni 2013 fest, dass seitens des Landes Oberösterreich eine Diskriminierung wegen der Behinderung des adoptionswilligen Paares vorliege. Das Land Oberösterreich legte gegen dieses Urteil Berufung ein, das Landesgericht Linz bestätigte jedoch die Diskriminierung vollinhaltlich und verpflichtete das Land Oberösterreich zur Zahlung von Schadenersatz. Trotzdem verweigerte das Land Oberösterreich die Ausstellung der Bestätigung.

Diese Entscheidung bestätigte einmal mehr die Schwäche des Antidiskriminierungsrechtes als eben nur Schadenersatz zugesprochen werden kann, die Diskriminierung jedoch aufrecht bleibt.

2.10 Verhalten eines Mitarbeiters eines Sozialversicherungsträgers

Infolge einer als herabwürdigend empfundenen Behandlung und Verhaltensweise eines Mitarbeiters eines Sozialversicherungsträgers wandte sich die betroffene Person an die Behindertenanwaltschaft.

Grund für die Beschwerde war ein Informationsgespräch über Möglichkeiten der 24h-Pflege bei einer Servicestelle des Sozialversicherungsträgers. Einer der dortigen Mitarbeiter sprach zunächst – unbegründet – mit der Assistenzperson des Klienten.

Im weiteren Verlauf des Gespräches wurde die Assistenzkraft in ein Zimmer zur weiteren Erörterung gebeten. Der Durchgang war für den Rollstuhl des Klienten nicht ausreichend dimensioniert, sodass der Klient auch durch bauliche Barrieren vom weiteren Gespräch ausgeschlossen wurde.

Im Folgenden strebte der Klient ein Schlichtungsverfahren an, das von der Behindertenanwaltschaft als Vertrauensperson begleitet wurde. Im Gespräch wurde durch den Sozialversicherungsträger eine schriftliche Entschuldigung für die Vorkommnisse und das Verhalten des Mitarbeiters angeboten, was für den Schlichtungswerber eine zufriedenstellende Lösung bedeutete.